Jobcenter Hagen

Ihr direkter und kompetenter Ansprechpartner am Arbeitsmarkt!

Unterhalt

Nach aktuellen Recht gehen Unterhaltsansprüche kraft Gesetz bis zur Höhe der Leistungen nach dem SGB II auf das Jobcenter Hagen über und werden von uns geltend gemacht.

Grundsätzlich besteht eine vorrangige Unterhaltsverpflichtung bei

  • Eltern für minderjährige, unverheiratete Kinder
  • Eltern für privilegierte volljährige, unverheiratete Kinder ohne Schul- oder Berufsausbildung, auch wegen Krankheit, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • nicht ehelichen Kindsmüttern/Kindsvätern
  • getrenntlebenden Ehegatten
  • geschiedenen Ehegatten
  • getrenntlebenden eingetragenen Lebenspartnern bzw. Lebenspartnerinnen, deren Partnerschaft aufgehoben wurde

Haben Sie Leistungsanspruch, wird der bzw. die Unterhaltspflichtige (Vater oder Mutter des/der Kind/er) hierüber von dem Jobcenter Hagen in Kenntnis gesetzt und zur Auskunft über seine/ ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Es besteht eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung an das Jobcenter.

Sollte diese Überprüfung ergeben, dass der Unterhaltspflichtige zu Zahlungen in der Lage ist, erfolgt eine Zahlungsaufforderung. Da es sich um privatrechtliche Ansprüche handelt, ist hiergegen kein Widerspruch möglich.

UVG (Unterhaltsvorschussleistungen) sind Sozialleistungen für Alleinerziehende. Anspruchsberechtigt sind Sie, wenn für das bei Ihnen lebende Kind vom leiblichen Elternteil kein Unterhalt gezahlt wird.

UVG ist eine vorrangige Leistung. UVG und Bürgergeld können gleichzeitig gezahlt werden. UVG wird als Einkommen bei Ihrem Kind auf den monatlichen Bedarf angerechnet.

Zuständig ist das Jugendamt der Stadt Hagen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter folgenden Link:

Unterhaltsvorschuss

Auf der Internetseite der Stadt Hagen besteht die Möglichkeit, Anträge herunterzuladen.

Wenn Sie eine Aufforderung bekommen haben, UVG zu beantragen, müssen Sie dies umgehend tun. Sie sind zur Beantragung verpflichtet.

Wenn Sie der Aufforderung, UVG zu beantragen, nicht nachkommen, kann Ihnen Ihr Bürgergeld teilweise entzogen werden.