Jobcenter Hagen

Ihr direkter und kompetenter Ansprechpartner am Arbeitsmarkt!

Arbeitsaufnahme

Sie haben eine Arbeit aufgenommen? Erst einmal, herzlichen Glückwunsch! Gerne möchten wir Ihnen den weiteren Ablauf beschreiben, auf was Sie achten müssen und welche Informationen Sie uns mitteilen müssen.

Sobald Sie eine mündliche oder auch schriftliche Zusage vom Arbeitgeber erhalten haben, sollten Sie uns umgehend darüber informieren. Sie sollten uns auch dann informieren, wenn Sie noch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag haben. Gerne beraten wir Sie über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten z. B. Fahrtkosten zur Arbeit, aber auch wie es mit Ihrem Leistungsanspruch weitergeht und welche Angaben und Unterlagen wir benötigen.

Sie können Ihre Arbeitsaufnahme telefonisch unter unserer Servicenummer, online unter jobcenter.digital oder persönlich zu unseren Öffnungszeiten anzeigen.

Wenn Sie die Veränderung direkt schriftlich anzeigen wollen, füllen Sie bitte die Anlage EK aus und fügen bereits vorhandene Nachweise z. B. die Kopie des Arbeitsvertrages bei.


Um über Ihren Leistungsanspruch weiter entscheiden zu können, benötigen wir den Arbeitsvertrag. Sollte dieser noch nicht vorliegen, benötigen wir folgende Angaben:

  • Name des Arbeitgebers
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Umfang: Vollzeit-/Teilzeit/Minijob - Wann erhalten Sie die erste Lohnzahlung?

Um Ihren Anspruch bis zur ersten Lohnzahlung prüfen zu können, ist es wichtig zu wissen, wann der Arbeitgeber den ersten Lohn zahlt. Enthält Ihr Arbeitsvertrag darüber keine Angaben, sollten Sie sich den ersten Lohnzufluss vom Arbeitgeber zusätzlich schriftlich bestätigen lassen.

Das hängt davon ab, wann Sie den ersten Lohn bekommen. Beginnen Sie beispielsweise am 01.07. zu arbeiten und bekommen Ihren ersten Lohn im August, dann erhalten Sie im Juli noch Ihre Leistung in bisheriger Höhe ohne Berücksichtigung des Einkommens. Fließt Ihr Lohn aber im gleichen Monat zu, z. B. am 30.07., so ist er auch im Monat Juli anzurechnen.

Es besteht die Möglichkeit, zur Überbrückung bis zur ersten Lohnzahlung ein Darlehen zu beantragen. Das Darlehen können Sie mit dem Darlehensantrag bei Ihrem zuständigen Leistungssachbearbeiter beantragen.

Bis zur ersten Lohnzahlung besteht die Möglichkeit, ein Darlehen zu beantragen. Sie erhalten das Darlehen z. B. dann, wenn der Lohn erst am 15. oder am 30. des laufenden Monats gezahlt wird und Sie keine finanziellen Möglichkeiten haben, die Zeit bis zur ersten Lohnzahlung zu überbrücken.

Das Darlehen ist schriftlich zu beantragen. Es kann maximal in der Höhe Ihres bisherigen Leistungsanspruches gewährt werden.

Besteht weiterhin ein Leistungsanspruch, wird das Darlehen mit 5% Ihrer Regelleistung ab dem Monat nach Auszahlung aufgerechnet, das heißt, es wird direkt von Ihrer Leistung einbehalten. Sollten Sie keinen Leistungsanspruch mehr haben, bekommen Sie zeitnah eine Aufforderung, dem Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit, dass Darlehen zurückzuzahlen.

Sie können dann auch mit dem Inkasso-Service schriftlich eine Ratenzahlung beantragen.

Das Darlehen können Sie mit dem Antragsformular schriftlich beantragen oder Sie vereinbaren einen Termin bei Ihrem Leistungssachbearbeiter. Kontaktieren Sie dazu einfach unseren Telefonservice.

Benötigen Sie finanzielle Hilfe bei der Finanzierung der Fahrtkosten oder der Anschaffung von Arbeitskleidung oder Ähnlichem, so wenden Sie sich bitte an unseren Telefonservice.

Dort erhaltene Sie weitergehende Information, ob eine finanzielle Unterstützung möglich ist und was Sie dafür tun müssen.