Ja.
Eine Direktzahlung der Miete an Sie ist möglich, wenn eine zweckentsprechende Verwendung durch den Leistungsberechtigten nicht sichergestellt ist. Dies ist dann der Fall, wenn Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen.
Sollte Ihr Mieter entsprechende Mietrückstände haben, teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit. Wir benötigen den vollständigen Namen Ihres Mieters, sofern Sie Kenntnis darüber haben die Bedarfsgemeinschaftsnummer und die Höhe der Mietrückstände mit Datum der Fälligkeit. Sollten nach Anhörung Ihres Mieters durch das Jobcenter keine Hinderungsgründe vorliegen, wird zukünftig die Miete direkt an Sie überwiesen.
Da Ihr Mieter durch das Jobcenter erst angehört werden muss, bevor die Direktzahlung erfolgt, müssen Sie mit einer entsprechenden Bearbeitungszeit rechnen.
Eine lediglich verspätete oder unregelmäßige Mietzahlung berechtigt nicht zur Direktzahlung.
Unabhängig von der gesetzlichen Möglichkeit, die Miete auch dann an Sie zu zahlen, wenn keine Einwilligung des Mieters vorliegt, besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Erklärung Ihres Mieters, die Miete an Sie zu überweisen.
Dazu muss Ihr Vermieter das Formular Miete an Vermieter ausfüllen und beim Jobcenter einreichen.
Diese Erklärung kann der Mieter jederzeit wiederrufen. Einen rechtlichen Anspruch auf weitergehende Direktzahlung haben Sie dann nicht.