Was ist Allgemein zu beachten?

Jobcenter Hagen - Ihr direkter und kompetenter Ansprechpartner am Arbeitsmarkt!

Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Wohnung ist die Wohnraumgröße und der Mietpreis zu beurteilen.

Bei der Beurteilung, welche Wohnraumgröße angemessen ist, sind in Nordrhein-Westfalen folgende Werte aus den Wohnraumnutzungsbestimmungen maßgebend:

1-Personen Bedarfsgemeinschaft: 50 m²
2-Personen Bedarfsgemeinschaft: 65 m²
3-Personen Bedarfsgemeinschaft: 80 m²
4-Personen Bedarfsgemeinschaft: 95 m²
(für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft jeweils 15 m² mehr)

 

Wichtig für die Beurteilung der Angemessenheit des Wohnraumes sind neben der Größe auch die Kosten des Wohnraumes.

Welche Kosten angemessen sind, bestimmt der jeweils örtlich zuständige kommunale Träger, hier die Stadt Hagen. Die angemessenen Kosten werden in den örtlichen Hinweisen zum SGB II niedergeschrieben.

Die Kosten werden im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes ermittelt. Dieses unterliegt der stetigen Fortschreibung und Anpassung. Derzeit sind folgende Mietwerte angemessen:

Personenanzahl angemessene Wohnfläche Nettokaltmiete Nebenkosten Bruttokaltmiete
1 50 280 90 370
2 65 330 110 440
3 80 400 130 530
4 95 500 150 650
5 110 600 170 770
6 125 700 180 880
7 140 784 252 1036
8 155 868 279 1147
9 170 952 306 1258
10 185 1036 333 1369
11 200 1120 360 1480
12 215 1204 387 1591

 

 

Sollte Sie für das Mietobjekt einen Energieausweis mit der Effizienz A+ oder A besitzen, erhöhen sich die angemessenen Bruttokaltmietwerte um 35 € bei A+ und 25 € bei A.

Sind die Kosten nicht angemessen und wird die Wohnung bereits bei Antragstellung bewohnt, wird Ihr Mieter über die Unangemessenheit schriftlich informiert.

Die tatsächlichen Kosten werden für maximal 6 Monate berücksichtigt. Werden die Kosten nicht auf das angemessene Maß gesenkt, z. B. durch Umzug, Untervermietung oder ähnliches, werden ab dem 7. Monat nur noch die angemessenen Kosten berücksichtigt. Das bedeutet, dass der vom Jobcenter nicht berücksichtigte Mietanteil von Ihrem Mieter selbst gezahlt werden muss.

Die Kürzung der Kosten wirkt sich auch auf die Nebenkostenabrechnung aus.

Nein.

Jeder hat das Recht auf Freizügigkeit und kann grundsätzlich wohnen, wo er möchte. Das Jobcenter fordert auch nicht zum Umzug auf. Das Jobcenter informiert und berät lediglich über unangemessene Kosten und deren Folgen, wenn diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist (höchstens 6 Monate) gesenkt werden. Eine Senkung der Kosten kann auch auf andere Weise als durch Umzug erfolgen.

Wohnt der Mieter bereits bei SGB II Antragstellung in Ihrer Wohnung wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgenommen. Bagatellgrenzen werden berücksichtigt.

Diese gelten nicht bei Neuanmietung einer Wohnung.