Unterhalt
Nach aktuellen Recht gehen Unterhaltsansprüche kraft Gesetz bis zur Höhe der Leistungen nach dem SGB II auf das Jobcenter Hagen über und werden von uns geltend gemacht.
Grundsätzlich besteht eine vorrangige Unterhaltsverpflichtung bei
- Eltern für minderjährige, unverheiratete Kinder
- Eltern für privilegierte volljährige, unverheiratete Kinder ohne Schul- oder Berufsausbildung, auch wegen Krankheit, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- nicht ehelichen Kindsmüttern/Kindsvätern
- getrennt lebenden Ehegatten
- geschiedenen Ehegatten
- getrennt lebenden eingetragenen Lebenspartnern bzw. Lebenspartnern, deren Partnerschaft aufgehoben wurde
Haben Sie Leistungsanspruch, wird der bzw. die Unterhaltspflichtige (Vater oder Mutter des/der Kind/er) hierüber von dem Jobcenter Hagen in Kenntnis gesetzt und zur Auskunft über seine/ ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Es besteht eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung an das Jobcenter.
Sollte diese Überprüfung ergeben, dass der Unterhaltspflichtige zu Zahlungen in der Lage ist, erfolgt eine Zahlungsaufforderung. Da es sich um privatrechtliche Ansprüche handelt, ist hiergegen kein Widerspruch möglich.