Menschen mit Behinderung

Jobcenter Hagen - Ihr direkter und kompetenter Ansprechpartner am Arbeitsmarkt!

Menschen mit Behinderung

Schwerbehinderten oder Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen wird der Zugang zum Arbeitsmarkt erschwert. Wenn behinderte Menschen bei Neueinstellungen mit nichtbehinderten konkurrieren, sind sie oftmals im Nachteil. Denn zu viele Unternehmen gehen immer noch davon aus, dass sie weniger leisten können als Menschen ohne Handicap. Menschen mit Behinderungen sind überdurchschnittlich von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen. Deshalb gibt es im Jobcenter Hagen ein Reha-/Schwerbehinderten-Team aus spezialisierten Fachkräften, die sich um die individuelle und passgenaue Förderung, Qualifizierung und Vermittlung von behinderten Menschen kümmern.

Unser Angebot richtet sich an:

  • arbeitssuchende Kunden mit Behinderungsgrad von mind. 50
  • arbeitssuchende Kunden mit Behinderungsgrad von mind. 30 bis unter 50, mit Gleichstellungsbescheid
  • arbeitssuchende Kunden, die anerkannte Rehabilitanden sind (berufliche Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
  • Arbeitgeber, die an der Einstellung eines Arbeitssuchenden aus den o.g. Personenkreisen interessiert sind…

Unsere speziell geschulten Vermittlungsfachkräfte – bestehend aus Arbeitsvermittlern/Innen und Fallmanagern/Innen – verfügen über die notwendigen Kontakte, über spezielle Rechtkenntnisse und Hintergrundwissen zu einzelnen Krankheitsbildern und Behinderungsarten. In unserem Reha-/ Schwerbehinderten-Team werden gemeinsam mit Ihnen individuelle Lösungsstrategien entwickelt, um eine langfristige Integration in den Arbeitsmarkt zu erreichen. Wir arbeiten mit den verschiedenen Netzwerkpartnern für behinderte Menschen sowie mit dem ärztlichen Dienst und dem berufspsychologischen Service der Agentur für Arbeit, mit den Trägern der beruflichen Rehabilitation, Arbeitgebern, sowie Integrationsbetrieben und dem Integrationsfachdienst zusammen.

Sie sollten Ihre zuständige Integrationsfachkraft über die Anerkennung der Schwerbehinderung informieren. Diese wird Ihre körperliche/geistige Einschränkung dann bei den Integrationsbemühungen berücksichtigen und Sie – falls noch nicht vorhanden – zu einem speziellen Team für Menschen mit Behinderten (Reha/SB) überstellen, um Ihnen eine optimale Beratung bieten zu können.

Einen Mehrbedarf Behinderung erhalten Sie nur, wenn Sie zeitgleich Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erhalten. Allein der Schwerbehindertenausweis reicht dafür nicht aus.

Bei speziellen Fragen zum Thema beraten wir Sie gern.

Das Team Reha/SB ist dafür zuständig, Menschen mit Handicap und von Behinderung bedrohte Menschen bei der Umsetzung des Anspruchs auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu unterstützen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Die Betreuung erfolgt durch spezialisierte Integrationsfachkräfte, die die spezifischen Belange dieser Menschen und die gesetzlichen Sonderregelungen berücksichtigen.

Wir suchen mit Ihnen gemeinsam einen leidensgerechten Arbeitsplatz. Wir gestalten unserer Beratung so effizient wie möglich und arbeiten daher mit verschiedenen Netzwerkpartnern zusammen.

Hierzu gehören z. B.

  • Die Integrationsämter
  • Das Gesundheimtsamt in der Stadt Hagen
  • Ärztlicher Dienst bzw. Berufspsychologischer Service der Bundesagentur für Arbeit
  • Bildungsträger
  • Berufsförderungswerke
  • Versorungsämter
  • Zuständige Reha-Träger (Bundesagentur für Arbeit) sowie der Deutsche Rentenversicherungsverbund (DRV)

Trotz intensiver Bemühungen ist es nicht immer möglich, einen Arbeitsplatz zu finden. Sie als Arbeitgeber können eine finanzielle Unterstützung für Menschen mit Handicap erhalten, sobald Sie einen Menschen einstellen, der im Jobcenter Hagen Arbeitslosengeld II bezieht. Eventuell entspricht der neue Mitarbeiter dann nicht zu 100 % Ihren Anforderungen. Jedoch kann das Jobcenter die Minderleistungen wegen der noch fehlenden Kenntnisse oder Fähigkeiten durch den Eingliederungszuschuss ausgleichen.

  • Die Höhe der Förderung kann bis zu 70 % des Arbeitsentgelts berücksichtigt werden
  • Die Förderdauer kann bis zu 24 Monate beantragen. In Ausnahmefällen bis zu 60 Monaten.
  • Menschen mit Behinderung, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, können Förderungen bis zu 96 Monaten erhalten

Wichtig ist, dass der Eingliederungszuschuss vor der Arbeitsaufnahme seitens ihres potenziellen Arbeitgeber beantragt wird.

Ihr Spezialisten Team Reha/SB steht Ihnen für Fragen selbstverständlich zur Verfügung.

Unterstützte Beschäftigung ist ein Angebot für schwerbehinderte Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf als Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).

Zur Zielgruppe zählen:

Schulabgängerinnen und Schulabgänger aus Förder- oder Sonderschulen,

Erwachsene, die im Laufe ihres (Erwerbs-)Lebens zum Beispiel eine psychische Erkrankung erworben haben, die so schwer ist, dass die Eingliederung in eine WfbM erwogen wird,

Beschäftigte aus der WfbM, die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln wollen.

Mit "Unterstützte Beschäftigung" bezeichnet man die individuelle betriebliche Qualifizierung, Einarbeitung und Begleitung behinderter Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes. Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Für die Unterstützte Beschäftigung gilt Grundsatz: "Erst platzieren, dann qualifizieren".

Der Ablauf der Unterstützten Beschäftigung ist in 2 Phasen gegliedert. In Phase 1 werden Leistungen für die individuelle betriebliche Qualifizierung von dem zuständigen Rehabilitationsträger (in der Regel Bundesagentur für Arbeit) gefördert.

Phase 2 der Unterstützten Beschäftigung beginnt, wenn nach der Qualifizierungsphase ein reguläres (sozialversicherungspflichtiges) Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Ist in Phase 2 weitergehende Unterstützung erforderlich, können für schwerbehinderte Menschen weitere Förderleistungen durch das Integrationsamt erbracht werden, wie beispielsweise eine Berufsbegleitung oder ein Minderleistungsausgleich.

Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 gilt man als schwerbehindert.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Personen den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, bei denen "nur" ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt wurde. Die Rechtsgrundlage für die Gleichstellung ist § 2 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 151 Absatz 2 und 3 SGB IX. Betroffene, bei denen die Voraussetzungen zutreffen, können einen Antrag bei ihrer Arbeitsagentur am Wohnort stellen.

Die gesetzliche Regelung besagt, dass eine Gleichstellung vorgenommen werden soll, wenn jemand infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten kann.

Nähere Informationen erfragen Sie bitte bei Ihrer Agentur für Arbeit.

Probebeschäftigung ist eine Leistung, mit der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Beschäftigung von behinderten Menschen unterstützt werden können. Bis zu einer Dauer von drei Monaten können Betriebe und Unternehmen die Kosten für die befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellten Menschen erstattet bekommen. Die Probebeschäftigung soll behinderten Menschen den Übergang zum Arbeitsleben erleichtern. Im Verlauf der Probebeschäftigung können sich Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgeber und Beschäftigte in aller Ruhe kennenlernen und ausprobieren, ob sie sich eine dauerhafte Zusammenarbeit vorstellen können. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben somit die Chance, ohne Risiko eine geeignete Fachkraft zu finden.

Der schwerbehinderte Mensch bekommt während der Probebeschäftigung Lohn beziehungsweise Gehalt. Er befindet sich in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis.

In der Regel dauert die Probebeschäftigung drei Monate.

"Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" (LTA) ist der sozialrechtliche Begriff für die Berufliche Reha. Dies umfasst alle Reha-Maßnahmen, welche die Arbeits- und Berufstätigkeit von Menschen mit Krankheiten und/oder Behinderungen fördern. Die Leistungen werden von verschiedenen Trägern übernommen, meist aber von der Agentur für Arbeit, vom Rentenversicherungsträger oder der Berufsgenossenschaft. Bewerber, bei denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, werden im Reha-/SB-Team betreut.

Menschen mit Handicap (Behinderung) und Menschen, die von Behinderung bedroht sind und zugleich erwerbsfähige Hilfebedürftige sind, können den Mehrbedarf auf Antrag erhalten, sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX, Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB XII oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erhalten. Dabei muss zwingend Erwerbsfähigkeit vorliegen.

Erwerbsfähig bedeutet, dass man mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.