Arbeitssuche und Arbeit aufnehmen

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Arbeitssuche und Arbeit aufnehmen

Sie befinden sich auf der Suche nach einer neuen Arbeit oder haben von einem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag erhalten und möchten wissen, ob Sie z. B. Arbeitskleidung, Auto, Fahrkosten oder sogar Förderungen für die Aufnahme zur Arbeit erhalten können?

Die häufigsten Fragen und Antworten zu dem Thema Arbeitssuche, Arbeitsaufnahme und möglicher Kostenerstattung bzw. Förderungen vom Jobcenter finden Sie hier.

Der Gesetzgeber gibt gemäß § 10 SGB II Absatz 1 vor, dass Sie jede Tätigkeit aufnehmen müssen, die Ihre Hilfebedürftigkeit (Leistungsbezug) verringert oder beendet. Dies schließt eine Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma genauso ein, wie einen 450-Euro Job.

Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist daher jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

  1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
  2. die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
  3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde […],
  4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
  5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

Um über Ihren Leistungsanspruch weiter entscheiden zu können, benötigen wir den Arbeitsvertrag. Sollte dieser noch nicht vorliegen, benötigen wir folgende Angaben:

  1. Name des Arbeitgebers
  2. Beginn des Arbeitsverhältnisses
  3. Umfang: Vollzeit-/Teilzeit-/Minijob (450-Euro)
  4. Wann erfolgt die erste Lohnzahlung

Um Ihren Anspruch bis zur ersten Lohnzahlung prüfen zu können, ist es wichtig zu wissen, wann der Arbeitgeber den ersten Lohn zahlt. Enthält Ihr Arbeitsvertrag darüber keine Angaben, sollten Sie sich den ersten Lohnzufluss vom Arbeitgeber zusätzlich schriftlich bestätigen lassen.

Sie können Ihre Arbeitsaufnahme telefonisch unter unserer Servicenummer, online unter jobcenter. digital oder persönlich zu unseren Öffnungszeiten anzeigen.

Wenn Sie die Veränderung direkt schriftlich anzeigen wollen, füllen Sie bitte die Anlage VÄM (Veränderungsanzeige) aus und fügen bereits vorhandene Nachweise z. B. die Kopie des Arbeitsvertrages bei.

Kosten für notwendige Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte können bezuschusst werden, sofern keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostenübernahme besteht, dieses ist z. B. immer dann gegeben, wenn es sich um Arbeitsschutzkleidung, wie z. B. Sicherheitsschuhe handelt.

Benötigen Sie Arbeitskleidung oder Arbeitsgeräte, die der Arbeitgeber nicht bereitstellt, können Sie auf Antrag einen Zuschuss erhalten. Beispiele: Blaumann, Arbeitskittel, Kochjacke, etc.

Kleidung, die überwiegend auch privat genutzt werden kann, ist nicht erstattungsfähig.

Das Jobcenter kann Ihre Bemühungen zur Integration in den Arbeitsmarkt finanziell unterstützen, um Ihnen so den Übergang von der Arbeitslosigkeit in den Berufsalltag zu erleichtern.

Eine Förderung mit Einstiegsgeld ist unter folgenden Bedingungen möglich: 

  • Sie nehmen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf, die nur geringfügig über Ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld II vergütet wird.
  • Diese Beschäftigung beendet Ihre Hilfsbedürftigkeit auf absehbare Zeit
  • Die Förderung ist zur beruflichen Eingliederung erforderlich.

Die Förderdauer und Förderhöhe ist dabei abhängig von Ihrer individuellen Situation und orientiert sich unter anderem an der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

Bitte beachten Sie, dass eine Förderung nur möglich ist, wenn Sie diese vor Ihrer Arbeitsaufnahme beantragen.

Wird das Einstiegsgeld bewilligt, so wird es zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gezahlt und nicht auf dieses angerechnet.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Integrationsfachkraft.

Reisekosten für Vorstellungsgespräche können erstattet werden, soweit diese vom Arbeitgeber nicht erstattet werden (Nachweis erforderlich). Erstattungsfähig sind nur die tatsächlich entstandenen und nachweisbaren Kosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen. Bei Nutzung des eigenen PKW kann eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,20 € pro gefahrenem Autokilometer erstattet werden.

Bei mehrtätigen Fahrten und Notwendigkeit zur Übernachtung, können zusätzlich bis zu 70 € pro Übernachtung, inklusive Frühstück, gewährt werden.

Die Übernahme von Fahrkosten zur Vorsprache bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung ist nicht möglich.

Bis zur ersten Lohnzahlung besteht die Möglichkeit, ein Darlehen zu beantragen. Sie erhalten das Darlehen z. B. dann, wenn der Lohn erst am 15. oder am 30. des laufenden Monats gezahlt wird und Sie keine finanziellen Möglichkeiten haben, bis zur ersten Lohnzahlung zu überbrücken. Das Darlehen ist schriftlich zu beantragen. Es kann maximal in der Höhe Ihres bisherigen Leistungsanspruches gewährt werden. Besteht weiterhin ein Leistungsanspruch, wird das Darlehen mit 10 % Ihrer Regelleistung ab dem Monat nach Auszahlung aufgerechnet (direkt einbehalten). Sollten Sie keinen Leistungsanspruch mehr haben, bekommen Sie zeitnah eine Aufforderung der Kasse, das Darlehen zurückzuzahlen. Sie können dann bei der Kasse schriftlich eine Ratenzahlung beantragen.

Das Darlehen können Sie mit dem Antragsformular schriftlich beantragen oder Sie vereinbaren einen Termin bei Ihrem Leistungssachbearbeiter. Kontaktieren Sie dazu einfach unseren Telefonservice.

Wenn Sie „Einkommen“ erhalten müssen Sie das Jobcenter unverzüglich informieren. Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung (umgangssprachlich Minijob, 450-Euro-Job) müssen Sie das Jobcenter informieren. Das Jobcenter wird anschließend ihre Leistungen (Geld) neu berechnen und Ihnen hierfür einen neuen Bescheid ausstellen und/oder Ihre Leistung – je nach Einkommen – einstellen.

Wenn Sie ein Arbeitsangebot ablehnen, könnte es dazu führen, dass Sie Sanktionen (Geldkürzung) erhalten. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten Sie stets vor der Ablehnung eines Arbeitsangebotes Ihre Integrationsfachkraft informieren. Diese kann dann prüfen, ob entsprechende finanziellen Hilfen (Förderungen durch das Jobcenter) dennoch zu einem Arbeitsvertrag führen könnten.

Im Regelfall müssen Sie allerdings jedes „zumutbares“ Arbeitsangebot annehmen, das Ihre Hifebedürftigkeit beendet oder verringert. Sprechen Sie bitte im Vorfeld mit Ihrer Integrationsfachkraft über Ihren indivduellen Einzelfall, um nähere Informationen zu erhalten.

Haben Sie keine Erfahrungen, wie Sie sich richtig bewerben oder vorstellen sollen, sprechen Sie bitte Ihre Integrationsfachkraft auf ein Bewerbungstraining an. Dieser ist für Sie kostenlos und auch die Fahrkosten zur Bildungsstätte können pauschal erstattet werden. Das Erstellen und Versenden von Bewerbungsunterlagen kostet Geld!

Stellen Sie vor der Versendung der Unterlagen einen Antrag auf Erstattung, so erhalten Sie für jede nachgewiesene Bewerbung einenPauschalbetrag von 5 € (innerhalb einer Jahresfrist ab Antragstellung bis zu 350 €, das Sammeln mehrerer Nachweise ist sinnvoll).

Telefonische oder Online-Bewerbungen werden in der Regel nicht bezuschusst.

Werden Sie von einem Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, können wir die Fahrkosten auf Nachweis erstatten, wenn das Unternehmen diese nicht übernimmt (niedrigste Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels oder 0,20 € pro Kilometer). Unter bestimmten Umständen ist bei mehrtägigen notwendigen Vorstellungsterminen auch die Zahlung eines Tagegeldes oder der Übernachtungskosten möglich.

Den Antrag auf Kostenübernahme stellen Sie bitte persönlich oder telefonisch vor der Fahrt zum Vorstellungsgespräch.

Gerne steht Ihnen Ihre Integrationsfachkraft für Rückfragen zur Verfügung.

Unter bestimmten Vorraussetzungen ist eine Kostenüberahme möglich. Werden Sie von einem Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, können wir die Fahrkosten auf Nachweis erstatten, wenn das Unternehmen diese nicht übernimmt (niedrigste Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels oder 0,20 € pro Kilometer). Unter bestimmten Umständen ist bei mehrtägigen notwendigen Vorstellungsterminen auch die Zahlung eines Tagegeldes oder der Übernachtungskosten möglich.

Wenn der Arbeitgeber auswärtig ist und es wirtschaftlich erscheint, können unter Umständen zudem die Kosten für eine Hotelübernachtung übernommen werden. Dies ist der Fall, wenn Sie an mehrtätigen Vorstellungsgesprächen (z. B. Teilnahme an einem Assessment Center) teilnehmen müssen, welche deutlich außerhalb von Hagen stattfinden.

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Integrationsfachkraft.

Maximal die ersten drei Monate bzw. ein Monat bei Arbeitsaufnahme im Hagener Stadtgebiet. Die maximale Kostenbeihilfe beträgt 420 € monatlich.

Wird durch eine Arbeitsaufnahme außerhalb von Hagen ein Umzug notwendig, können die Kosten übernommen werden. Der Umzug muss innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Arbeitsaufnahme erfolgen. Als Umzugskostenbeihilfe können die Kosten für das Befördern (keine Einpackhilfen o. ä.) des Umzugsgutes von der bisherigen Wohnung zur neuen Wohnung übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug durch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereiches (§ 140 Abs. 4 SGB III) liegt.

Es sollten drei Kostenvoranschläge eingereicht werden, damit das „günstigste“ Angebot berücksichtigt werden kann. Die Umzugskostenbeihilfe wird direkt an das Umzugsunternehmen überwiesen. Falls Sie den Umzug selbst durchführen wollen, können auch die Kosten für einen Transporter übernommen werden. Ob bzw. in welcher Höhe eine Umzugskostenbeihilfe gewährt wird, wird stets im Rahmen einer Ermessensentscheidung durch die zuständige Integrationsfachkraft entschieden.

Der Antrag ist im voraus bei Ihrer Integrationsfachkraft zu stellen, welche Ihnen auch gerne für Rückfragen zur Verfügung steht.

Ist dem Kunden es nicht zumutbar bei einer auswärtigen Arbeitsaufnahme täglich zwischen seiner Wohn- und Arbeitsstätte pendelt und wird dadurch eine doppelte Haushaltsführung notwendig, können die Kosten übernommen werden. An einem Arbeitstag sind bis zu 2 ½ Stunden als Arbeitsweg zumutbar. Diese Leistung ist auf 6 Monate begrenzt. Ob bzw. in welcher Höhe eine Trennungskostenbeihilfe gewährt wird, wird stets im Rahmen einer Ermessensentscheidung durch die zuständige Integrationsfachkraft entschieden. Als Nachweis für die doppelte Haushaltsführung müssen der Mietvertrag der zusätzlichen Wohnung und der Arbeitsvertrag eingereicht werden. Stellt der Arbeitgeber eine Unterkunft, so kann keine Trennungskostenbeihilfe gewährt werden, da dem Arbeitnehmer selbst keine Kosten entstehen.

Als Trennungskostenbeihilfe bei doppelter Haushaltsführung können für die ersten 6 Monate der Beschäftigung maximal 420 € monatlich übernommen werden.

Bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle können Sie sich auch von einer privaten Arbeitsvermittlung unterstützen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) für die Inanspruchnahme einer privaten Arbeitsvermittlung vom Jobcenter erhalten haben. Anschließend wird zwischen Ihnen und dem privaten Arbeitsvermittler ein Vertrag abgeschlossen. Werden Sie dann durch den privaten Arbeitsvermittler in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt, kann dieser mit Ihrem Gutschein eine Vergütung für die Vermittlung in Arbeit beim Jobcenter beantragen. Einen Rechtsanspruch auf den AVGS besteht für Sie nicht. Bitte beachten Sie, dass das Jobcenter ohne den vorliegenden AVGS, keine Kosten für den privaten Arbeitsvermittler übernehmen kann.

Wenn Sie weitere Fragen haben, sprechen Sie gerne Ihre persönliche Integrationsfachkraft an.

Kosten für eine Medizinisch Psychologische Untersuchung (MPU) werden seitens des Jobcenter nicht übernommen. Nach aktueller Rechtssprechung des Sozialgerichts handele es sich bei den Kosten für die MPU um keinen vom ALG-II umfassten Bedarf. Die Unkosten sind durch strafbares Verhalten seitens des ALG-II Empfängers entstanden. Das Arbeitslosengeld II soll in erster Linie das soziale Existenzminimum gewährleisten. Bußgelder und Verwarngelder fallen aber nicht hierrunter.

Flexibilität sowie Mobilität sind grundlegende Säulen, auf die viele Arbeitgeber Wert legen. Im Jobcenter Hagen sind Förderung des Führerscheines Klasse B bis zu maximal 2.000 €, wenn die auszuübende Tätigkeit das Führen eines Kraftfahrzeugs erfordert oder die Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle wegen der Struktur der öffentlichen Verkehrsmittel nicht in zumutbarer Zeit oder nur unter unzumutbaren Umständen zu erreichen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Dem Antrag sind der Ausbildungs- bzw. Arbeitsvertrag sowie eine schlüssige Beschreibung der auszuführenden Tätigkeit beizufügen. Eine Einstellungszusage ist nicht ausreichend.

Der Führerschein ist binnen einer Frist von 6 Monaten zu erwerben, andernfalls erlischt die Förderzusage.

Ein Zuschuss für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ist möglich, wenn die Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle wegen der Struktur der öffentlichen Verkehrsmittel nicht in zumutbarer Zeit oder nur unter unzumutbaren Umständen zu erreichen ist.

Der Zuschuss beträgt bis zu 2.500 € bei Vorlage des Kaufvertrages und der Zulassungsbescheinigungen Teil I u. II.

Sie haben als Kunde die Notwendigkeit einer PKW-Anschaffung ausführlich zu begründen und mindestens zwei Angebote einzuholen. Die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung (z. B. Restfinanzierung des PKW) sowie der Folgekosten (Kfz-Steuer, Haftpflicht usw.) ist darzulegen. Ebenso ist durch Sie glaubhaft zu machen, dass keine Gründe vorliegen, die die Anmeldung des Fahrzeuges verhindern (z. B. Steuerschulden).

Die Notwendigkeit zur Finanzierung eines PKWs kann in der Regel nur anerkannt werden, wenn das Fahrzeug binnen eines Monats nach Arbeitsaufnahme angeschafft wird.

Für nähere Informationen wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihre Integrationsfachkraft.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn Käufer und Verkäufer persönlich oder beruflich miteinander verbunden sind (z. B. Verkauf zwischen Familienmitgliedern oder Verkauf von Arbeitgeber an Arbeitnehmer).

Auch eine Förderung eines eBike wäre möglich.

In Ausnahmefällen kann die Integrationsfachkraft z. B die Anschaffung eines Anzugs zur „Unterstützung der Persönlichkeit“ fördern. Die Förderhöhe ist auf maximal 200 € pro Jahr begrenzt, eine Förderung ist nur zugelassen, wenn die Vermittlungssituation im allgemeinen verbessert wird. Sie müssen erst den Antrag stellen und die Kosten vorstrecken, welche Sie im Anschluss von uns erstattet bekommen.

Eine pauschale Gewährung ist nicht möglich.

Die Kosten können übernommen werden, wenn diese für die Vermittlung in den Arbeitsmarkt notwendig sind. Es liegt im Ermessen Ihrer Integrationsfachkraft.

Exemplarisch können zu folgenden Beispielen die Kosten übernommen werden:

  • Gesundheitszeugnis,
  • Ärztliches Attest zur Eignungsabklärung,
  • Umschreibung ausländischer Führerscheine,
  • Übersetzung von Zeugnissen (siehe Verfahrensregelungen),
  • Erneuerung von Berechtigungen, z. B. Verlängerung LKW-Führerschein ab dem 50. Lebensjahr.

Sollten Sie ein Führungszeugnis benötigen, können Sie von uns eine Bescheinigung erhalten, um einen Gebührenerlass bei der Stadt Hagen zu erhalten, sodass Sie keine Kosten hierfür tragen müssen.

Eine Förderung von digitalen Endgeräten ist bis zu einer einmaligen Förderung von bis zu 350,00 € möglich.

Ab einer Förderungshöhe von 150,00 € müssen Sie drei Vergleichsangebote vorlegen.

Ein Kauf von privater Hard- oder Software ist nicht möglich.